3G am Arbeitsplatz - Was kommt auf uns zu?
3G-Regelung am Arbeitsplatz bis zum 19. März 2022
Nach der neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz müssen Beschäftigte an Arbeitsstätten, an denen sie möglicherweise physischen Kontakt zu anderen Personen haben, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vor Betreten der Arbeitsstätte arbeitstäglich vorlegen. Zum möglicherweise physischen Kontakt reicht es aus, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen untereinander oder mit Dritten nicht ausgeschlossen werden kann.
Diese Regelung gilt auch schon bei einem vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte.
Der Arbeitgeber hingegen muss arbeitstäglich kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen. Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte bzw. des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig. Allerdings müssen Selbsttests vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden, um als Nachweis für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis auszureichen. Die Aufsichtsführende Person muss lediglich vom Arbeitgeber befugt sein. Es sei denn, dass das Personal des Arbeitgebers die Tests durchführen soll. In diesem Fall muss das Personal die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor nur dazu verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen.
Im Hinblick auf den Testnachweis darf die Abstrichnahme grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR Tests; diese sind nach Abstrichnahme für 48 Stunden gültig.
Wenn der Arbeitgeber den Impf- oder Genesenennachweis dokumentiert, können Beschäftigte mit diesem Nachweis anschließend grundsätzlich von täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Allerdings müssen die Beschäftigten oder Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis für Kontrollen der zuständigen Behörden bereithalten. Eine Hinterlegung der Nachweise durch die Beschäftigten beim Arbeitgeber ist freiwillig.
Da mit dieser 3G-Regelung am Arbeitsplatz eine Zugangsvoraussetzung geschaffen wurde, obliegt die Verpflichtung dem Arbeitnehmer, sodass ein Test vor Ort beim Arbeitgeber nicht als Arbeitszeit zu bewerten ist.
Kann oder will der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nachkommen und ist eine Arbeit aus dem Homeoffice heraus nicht möglich, so bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht in dem erforderlichen Maße an, sodass ihm in diesem Fall keine Lohnfortzahlungsansprüche zustehen.
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren. Wer trägt die Kosten für tägliche Testungen?
Da Arbeitgeber nach den Änderungen im IfSG nur zur Kontrolle des Impf-, Genesenen- und Testnachweises verpflichtet werden, darüber hinaus aber keine Regelung zu der Kostentragung vorhanden ist, sind erforderliche Aufwände grundsätzlich von den Arbeitnehmern zu tragen.
Allerdings können die Arbeitnehmer natürlich auch die 2 kostenfreien Tests, die der Arbeitgeber pro Woche anzubieten hat, für den Testnachweis nutzen sowie einen kostenfreien Bürgertest pro Woche. Bei den Tests durch den Arbeitgeber sei nochmal darauf hingewiesen, dass diese nur unter Aufsicht durchzuführen sind und erst dann als Testnachweis im Sinne des IfSG gelten. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 2 weitere kostenpflichtige Tests zur Abdeckung einer 5-Tagewoche zur Verfügung, so dürften aus unserer Sicht lediglich Kosten des Arbeitgebers in Höhe der eigenen Aufwendungen (Kosten des Tests und für das kurzzeitige Abstellen einer Person zur Überwachung) erhoben und dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt werden. Der Mitarbeiter sollte in jedem Fall vorher über die Kosten informiert werden.
Welche Daten dürfen erhoben werden?
Es reicht vor allem im Hinblick auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO) aus, am Tag der Kontrolle den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste abzuhaken, wenn der Nachweis erbracht wurde. Der Impf- und Genesenennachweis muss nur einmal erfasst und dokumentiert werden, wobei beim Genesenennachweis das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren ist.
Die Daten müssen nach § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden. Hierzu sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, wodurch sichergestellt wird, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte (z.B. Dritte, Kollegen/innen) ausgeschlossen ist.
Die Daten können aber zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.
Die erhobenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Konsequenzen bei Nichterfüllung der Nachweis- und Kontrollpflichten
Kommt der Arbeitgeber seiner Kontrollpflicht nicht nach oder betritt der Arbeitnehmer eine Arbeitsstätte ohne entsprechenden Nachweis, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann.